§ 1 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1979

§ 1.

Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß im Sinne dieser Verordnung sind Geschirrspülmaschinen für den Haushaltsgebrauch, die nur für den Anschluß an Kaltwasser bestimmt sind und in denen eine elektrische Heizvorrichtung eingebaut ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002444

Dokumentnummer

NOR12031435

alte Dokumentnummer

N2197914882T

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