§ 1 Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 1.

(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmsschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllmenge geringer ist als die Mindestfüllmenge des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12031651

alte Dokumentnummer

N2197922563S

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