§ 1 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

(2) Das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat folgende Studienrichtungen zu umfassen:

  1. a) die fachtheologische Studienrichtung,
  2. b) die religionspädagogischen Studienrichtungen, und zwar
  1. 1. die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,
  2. 2. die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung,
  1. c) die philosophische Studienrichtung.

(3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag. theol.“, verliehen.

(4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Abs. 3 verliehen.

(5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.

(6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16 wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.

Schlagworte

Hilfswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118871

alte Dokumentnummer

N7196913865L

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