I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 1
§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
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