§ 1 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

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