§ 1.
Folgende Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 über Kartelle nicht und folgende Kartellarten sind von seiner Anwendung ausgenommen:
- 1. Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand haben
- a) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche Bindung an die Einkaufsquelle noch eine Pflicht zu einer Mindestabnahme, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet, noch eine Bindung hinsichtlich der Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen besteht,
- b) die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
- c) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten Auftrags,
- d) die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,
- e) die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Kunden- und Reparaturdienststellen,
- f) die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
- g) die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern - vorbehaltlich der Z 3 und 4 - keine Preise angegeben werden,
- h) die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechenanlagen,
- i) die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken), sofern in diese Systeme weder Preise noch Preisänderungen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen aufgenommen werden,
- j) die gemeinsame Marktforschung, soweit nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach § 10 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1988 vorliegt,
- k) die Errichtung und Benützung gemeinsamer Prüf- und Kontrolleinrichtungen für Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei Erzeugnissen die Ergebnisse nur dem jeweiligen Erzeuger mitgeteilt werden,
- l) die Anwendung von ÖNORMEN und anderen nationalen und internationalen Normen;
- 2. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2 des Kartellgesetzes 1988, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen), nach Maßgabe des § 2;
- 3. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung;
- 4. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10002898
Dokumentnummer
NOR12035017
alte Dokumentnummer
N2198911483F
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