ERSTER TEIL
Grundsatzbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt
§ 1.
(1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat
- 1. für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
- 2. die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104335
alte Dokumentnummer
N6198915575J
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