§ 1 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

ERSTER TEIL

Grundsatzbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

§ 1.

(1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat

  1. 1. für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
  2. 2. die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).

Schlagworte

Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104335

alte Dokumentnummer

N6198915575J

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