§ 1 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und ‑dienste zu fördern.

Schlagworte

Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40070618

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