§ 1 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Kursträger

§ 1.

(1) Die Zertifizierung der Kursträger wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Institutionen können auf Antrag als Kursträger für Integrationskurse für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden:

  1. 1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
  2. 2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
  3. 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.

(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution (Informationen über Rechtsform und Errichtung der Institution), Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, ein Kurskonzept (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über Kurszeiten und Stundenpläne) und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten.

(4) Der Kursträger ist verpflichtet, händisch unterschriebene Anwesenheitslisten und eine Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Kopien der Anwesenheitslisten sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(5) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung gemäß Abs. 2 relevanten Verhältnisse, die nach der Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(6) Der Kursträger ist verpflichtet, dem ÖIF jederzeit Einsicht in die Anwesenheitslisten und die Lehrstoffdokumentationen zu gewähren. Kopien dieser Unterlagen sind dem ÖIF auf Verlangen zu übermitteln. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Integrationskursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196985

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