1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Vermögen von 50 Millionen Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- 2. Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
- 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
- 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
- 5. Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
- a) die Funktion,
- b) den Namen,
- c) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
- d) bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
- e) die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
- f ür jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
Schlagworte
Gründungserklärung, Stiftungsbehörde, Stiftungsregister
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20009787
Dokumentnummer
NOR40190535
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