§ 1 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 1

I. Konkursordnung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht. Erstes Hauptstück. Wirkungen der Konkurseröffnung. Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

§ 1.

(1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)

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