§ 1 InvPrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1.

(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40226711

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