§ 1.
(1) Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.
(2) Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage
- 1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und
2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.
Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.
(3) Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
20000237
Dokumentnummer
NOR40002159
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