§ 1 Investmentfonds-Veranlagungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

§ 1.

(1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Interimszertifikate im Sinne des Abs. 2 erworben werden.

(2) Interimszertifikate sind Inhaberpapiere, die den Anspruch auf Erwerb von Aktien zum im vorhinein vereinbarten Kaufpreis verbriefen, wobei dieser Anspruch an den Erwerb weiterer Interimszertifikate gebunden sein kann. Sie verbriefen außerdem den Anspruch des Inhabers, daß ihm vom Emittenten die Ausübung der wesentlichen Aktionärsrechte, mindestens aber das Recht auf Dividende, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung bis zur Übergabe der Aktien gestattet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10004574

Dokumentnummer

NOR12050130

alte Dokumentnummer

N3198816985J

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