§ 1
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)