§ 1 Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2009

§ 1

Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.

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