§ 1 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen.

(2) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. Titel IX der Richtlinie 96/29/EU RATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, sowie
  2. 2. die Richtlinie 89/618/EU RATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen, ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31,

    in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie
  2. 2. für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088342

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