§ 1 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

Zu dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich siehe auch Art. 119 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Instruction
für die Gemeindevorsteher in den ihnen
übertragenen gerichtlichen Amtshandlungen.

§. 1.

Zu dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden gehört auch die Besorgung nachstehender gerichtlicher Amtshandlungen:

Zu dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich siehe auch Art. 119 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Instruktion, Vorsteher, Kreis, Wirkungsbereich, Bürgermeister

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019314

alte Dokumentnummer

N2185011078R

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