zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Zu dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich siehe auch Art. 119 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Instruction
für die Gemeindevorsteher in den ihnen
übertragenen gerichtlichen Amtshandlungen.
§. 1.
Zu dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden gehört auch die Besorgung nachstehender gerichtlicher Amtshandlungen:
Zu dem der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereich siehe auch Art. 119 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Instruktion, Vorsteher, Kreis, Wirkungsbereich, Bürgermeister
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019314
alte Dokumentnummer
N2185011078R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)