§ 1 IngG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

1. Abschnitt

Standesbezeichnung „Ingenieur“ Führung der Standesbezeichnung

§ 1

(1) Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen

  1. 1. diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
  2. 2. deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

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