§ 1 Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.1994

§ 1.

Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994

  1. 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen und
  2. 2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

10001345

Dokumentnummer

NOR12014942

alte Dokumentnummer

N1199435439J

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