§ 1 InfOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167137

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