§ 1 IFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

  1. 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
  3. 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
  4. 4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
  5. 5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Schlagworte

Wirkungsbereich, Stammkapital, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260535

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