§ 1 Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 1.

(1) Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,

  1. 1. die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, daß sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
  2. 2. Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
  1. d ürfen im Sinne des § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.

(2) Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.

(3) Die Beifügung im Sinne des Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR12137990

alte Dokumentnummer

N8199442052J

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