Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 1.
(1) Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die ohne Rücksicht auf das Alter bis zum 31. Jänner 1930 infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Anspruchswerber), haben ihren Anspruch auf Unterhaltsrente (§ 5 des Kleinrentnergesetzes) bis einschließlich 31. Jänner 1930 anzumelden, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.
(2) Männer, die das 60. Lebensjahr und Frauen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 vollenden und nicht bis einschließlich 31. Jänner 1930 vollständig erwerbsunfähig geworden sind (Absatz 1), haben sich zur Wahrung ihres Anspruches auf Unterhaltsrente bis längstens 31. Jänner 1930 als Anwärter zu melden und hiebei den Nachweis zu erbringen, daß bei ihnen mit Ausnahme des geforderten Alters die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, Z 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3, des Kleinrentnergesetzes) gegeben sind. Unterlassen sie dies, so haben sie auch nach Erreichung des oben angeführten Alters kein Recht auf die Unterhaltsrente.
(3) Personen, bei denen die in Absatz 1 oder 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen, die aber während der dort angeführten Frist oder während eines Teiles derselben auf öffentliche Kosten in einer Anstalt erhalten werden, haben den Anspruch (Absatz 1) oder die Anwartschaft (Absatz 2) auf die Unterhaltsrente spätestens binnen drei Monaten nach dem Tage anzumelden, an dem die auf öffentliche Kosten gewährte Anstaltspflege aufgehört hat, widrigenfalls sie kein Recht auf die Unterhaltsrente haben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008088
Dokumentnummer
NOR12092641
alte Dokumentnummer
N6192911782I
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