§ 1 HTAusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

1. Abschnitt

Bearbeitung von Kundenaufträgen Ausnahme von der Bekanntmachungsverpflichtung von Kundenlimitaufträgen

§ 1.

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Sinne des § 55 Abs. 2 WAG 2007 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40090710

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