Zweck der Studienberechtigungsprüfung
§ 1.
Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende erlangen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098871
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)