§ 1 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Zweck der Studienberechtigungsprüfung

§ 1.

Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098871

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