Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.
(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
- 1. entweder das Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid oder,
- 2. wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung
Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu bewilligen. Die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Anmeldepflichtigen gemäß § 4, für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
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