§ 1 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1989

Statistische Erhebungen an den Universitäten

§ 1

(1) An den Universitäten sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Die Universitätsdirektion hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers (Immatrikulation) das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Die Universitätsdirektion (das Dekanat) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium abschließende Prüfung (letzte Diplomprüfung, Rigorosum, Abschlußprüfung) vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.

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