1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
- 1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
- 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
- 3. den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
- 4. den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und
- 5. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
- 1. Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,
- 2. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
- 3. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
- 4. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40202185
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