Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann oder Hotelkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20009176
Dokumentnummer
NOR40170708
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)