Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).
§ 1.
Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Plenar-, Ausschuß- oder Unterausschußsitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von
- 1. im Falle des Beirates für Arbeitsmarktpolitik 250 S,
- 2. im Falle des Verwaltungsausschusses 200 S und
- 3. im Falle des Vermittlungsausschusses 100 S.
Schlagworte
Plenarsitzung, Ausschußsitzung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10008542
Dokumentnummer
NOR12100468
alte Dokumentnummer
N6198319830J
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