§ 1.
Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005607
Dokumentnummer
NOR40093173
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