§ 1 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 1

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

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