§ 1 Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Abschnitt I

Universität Klagenfurt

§ 1.

(1) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik.

(2) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß § 13 und § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 803/1993

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009319

Dokumentnummer

NOR12118960

alte Dokumentnummer

N7197010943O

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