Abschnitt I
Universität Klagenfurt
§ 1.
(1) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik.
(2) Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß § 13 und § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 803/1993
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009319
Dokumentnummer
NOR12118960
alte Dokumentnummer
N7197010943O
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