§ 1 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

(1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den Hochschulen wird

  1. 1. von Hochschulassistenten,
  2. 2. von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren

(2) Die Hochschulassistenten sind Bundesbeamte (§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch Verordnung geregelt; § 4, Abs. , dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 22/1947, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092827

alte Dokumentnummer

N6194910877T

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