§ 1 Hinterlegungsgebühren-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Die Parteien haben für jede Hinterlegung von Dokumenten gemäß den Bestimmungen des KMG und des BörseG die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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