§ 1.
(1) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt als hinausgeschoben, und zwar:
- 1. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn ihr Vermögen im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung nach dem Gesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen, StGBl. Nr. 9/1945, oder nach dem § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, stand, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufhebung der öffentlichen Verwaltung;
- 2. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn zur Einlösung im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher eine Bewilligung (Genehmigung) nach dem Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, oder dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung, Deutsches RGBl. I S. 1734/1938, erforderlich war, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall dieses Erfordernisses;
- 3. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften (die Einhaltung der Vereinbarung) im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher von einer Tatsache abhing, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt, oder das Recht (die Verpflichtung) aus einer der genannten Urkunden durch eine solche Tatsache betroffen wurde, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall der Tatsache; wird das Recht gerichtlich geltend gemacht, so hat das Gericht, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und das Gericht das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, eine Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist;
- (Anm.: Gemäß BGBl. Nr. 28/1956 endet die Hinausschiebung des Endes der Fristen – soweit die Behinderung mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich weggefallen ist – mit 31. Dezember 1956.)
- 4. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, denen ein Vermögen nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher nach den Rückstellungs- oder Rückgabegesetzen zurückgestellt (zurückgegeben) wurde, wenn das Recht aus einer der genannten Urkunden zum zurückgestellten (zurückgegebenen) Vermögen gehört, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlichen Rückstellung oder Rückgabe;
- 5. für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung.
(2) Gilt das Ende einer Frist nach Abs. 1 als hinausgeschoben, so endet sie keinesfalls vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Als inländische im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten solche Schuldverschreibungen und Aktien, die von juristischen Personen mit dem Sitz im Gebiet der Republik Österreich ausgestellt wurden.
Schlagworte
dRGBl. I S 1734/1938
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10001915
Dokumentnummer
NOR12025249
alte Dokumentnummer
N2195310638T
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