§ 1 Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1953

§ 1.

(1) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt als hinausgeschoben, und zwar:

  1. 1. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn ihr Vermögen im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung nach dem Gesetz über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen, StGBl. Nr. 9/1945, oder nach dem § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, stand, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufhebung der öffentlichen Verwaltung;
  2. 2. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn zur Einlösung im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher eine Bewilligung (Genehmigung) nach dem Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, oder dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung, Deutsches RGBl. I S. 1734/1938, erforderlich war, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall dieses Erfordernisses;
  3. 3. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, wenn die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften (die Einhaltung der Vereinbarung) im Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher von einer Tatsache abhing, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt, oder das Recht (die Verpflichtung) aus einer der genannten Urkunden durch eine solche Tatsache betroffen wurde, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall der Tatsache; wird das Recht gerichtlich geltend gemacht, so hat das Gericht, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und das Gericht das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, eine Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist;
  1. 4. für und gegen natürliche und juristische Personen und sonstige parteifähige Träger von Vermögensrechten, denen ein Vermögen nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher nach den Rückstellungs- oder Rückgabegesetzen zurückgestellt (zurückgegeben) wurde, wenn das Recht aus einer der genannten Urkunden zum zurückgestellten (zurückgegebenen) Vermögen gehört, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlichen Rückstellung oder Rückgabe;
  2. 5. für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die nach dem Zeitpunkt des Endes der vereinbarten Vorlegungsfrist oder innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung.

(2) Gilt das Ende einer Frist nach Abs. 1 als hinausgeschoben, so endet sie keinesfalls vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Als inländische im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten solche Schuldverschreibungen und Aktien, die von juristischen Personen mit dem Sitz im Gebiet der Republik Österreich ausgestellt wurden.

Schlagworte

dRGBl. I S 1734/1938

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10001915

Dokumentnummer

NOR12025249

alte Dokumentnummer

N2195310638T

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