§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung bestimmter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) und bestimmter teilhalogenierter Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW) sowie von Methylbromid.
(2) Unter teilhalogenierten Fluorchlor- und Fluorbromkohlenwasserstoffen im Sinne dieser Verordnung sind gesättigte, unvollständig halogenierte Abkömmlinge des Methans, Ethans und Propans zu verstehen, in denen die in der jeweiligen Bezeichnung angeführten Halogene vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010924
Dokumentnummer
NOR12138955
alte Dokumentnummer
N8199551668J
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