zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3
Geltungsbereich, Regelungszweck
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.
- 1. die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,
- 2. Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie
- 3. Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20006350
Dokumentnummer
NOR40107263
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