§ 1 Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 1.

Es ist verboten, Fleischwaren, die zum Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem noch in gebratenem Zustand bestimmt sind (zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger, Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler, Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse), feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 hergestellt wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010307

Dokumentnummer

NOR12130959

alte Dokumentnummer

N8196229522L

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