§ 1.
Es ist verboten, Fleischwaren, die zum Verkauf und zum Genuß weder in gekochtem noch in gebratenem Zustand bestimmt sind (zum Beispiel Mettwurst, Kantwurst, Landjäger, Plockwurst und andere Rohwürste, ferner Westfäler, Lachsschinken und ähnliche Erzeugnisse), feilzuhalten oder zu verkaufen, wenn sie nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 hergestellt wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010307
Dokumentnummer
NOR12130959
alte Dokumentnummer
N8196229522L
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