§ 1.
(1) Einer Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG‑B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Gebietskörperschaften
- 1. direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte als Gesellschafter zusteht oder
- 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, zu entsenden oder abzuberufen.
(2) Rechte und Befugnisse gemäß Abs. 1, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.
(3) Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019).
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010643
Dokumentnummer
NOR40214530
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