§ 1 Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)

§ 1.

Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10003686

Dokumentnummer

NOR12040776

alte Dokumentnummer

N2199914841O

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