§ 1 Heimaturlaubsverordnung 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 1.

Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101744

alte Dokumentnummer

N61985180360

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