§ 1.
Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008577
Dokumentnummer
NOR12101744
alte Dokumentnummer
N61985180360
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