§ 1 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 444/2020

Heimarbeitstarif

für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 9/2019/VIII/38/7 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010671

Dokumentnummer

NOR40215171

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