§ 1 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 291/2021

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 5/2020/VIII/38/3 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011305

Dokumentnummer

NOR40226928

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