Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen H 5/2016/VIII/38/3 Geltungsbereich
§ 1
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009578
Dokumentnummer
NOR40182452
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