materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 29/2020
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 1/2019/XI/45/1 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- 3. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20010563
Dokumentnummer
NOR40212644
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