§ 1 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 29/2020

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 1/2019/XI/45/1 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. 3. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010563

Dokumentnummer

NOR40212644

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