§ 1 Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2019

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen H 1/2018/XI/45/1 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. 3. Persönlich: für alle AuftraggeberInnen, die für die unter 2. angeführten Arbeiten HeimarbeiterInnen beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung, Heimarbeiterin, Auftraggeberin

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010140

Dokumentnummer

NOR40200323

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