materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 239/2021
Heimarbeitstarif
für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 2/2020/XIX/93/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20011304
Dokumentnummer
NOR40226922
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)