§ 1 HebGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 1.

Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt hat neben den von den Personenstandsbehörden für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten zu enthalten:

  1. 1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes,
  2. 2. Schwangerschaftsdauer
  3. 3. erkennbare Mißbildungen des Kindes,
  4. 4. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge und, bei ehelicher Geburt, die eheliche Geburtenfolge,
  5. 5. Datum der vorangegangenen Geburt,
  6. 6. Lebensunterhalt, berufliche Stellung sowie Ausbildungsstufe der Eltern (bei unehelicher Geburt: der Mutter),
  7. 7. ob die Geburt operativ beendet wurde oder nicht sowie Art der operativ beendeten Geburt (Kaiserschnitt, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
  8. 8. Art der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).

Schlagworte

Lebendgeburt

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010841

Dokumentnummer

NOR12137999

alte Dokumentnummer

N8199442561J

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