§ 1.
Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt hat neben den von den Personenstandsbehörden für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten zu enthalten:
- 1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes,
- 2. Schwangerschaftsdauer
- 3. erkennbare Mißbildungen des Kindes,
- 4. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge und, bei ehelicher Geburt, die eheliche Geburtenfolge,
- 5. Datum der vorangegangenen Geburt,
- 6. Lebensunterhalt, berufliche Stellung sowie Ausbildungsstufe der Eltern (bei unehelicher Geburt: der Mutter),
- 7. ob die Geburt operativ beendet wurde oder nicht sowie Art der operativ beendeten Geburt (Kaiserschnitt, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
- 8. Art der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).
Schlagworte
Lebendgeburt
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010841
Dokumentnummer
NOR12137999
alte Dokumentnummer
N8199442561J
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