§ 1.
(1) Hebammenausweise sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß derAnlage 1 herzustellen. Jeder Hebammenausweis ist mit jener Ordnungsnummer zu versehen, unter der die antragstellende Person in das Hebammenregister eingetragen ist.
(2) Jeder Hebammenausweis ist anläßlich der Ausfolgung durch das Österreichische Hebammengremium von der Inhaberin/vom Inhaber eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Jede Änderung und Ergänzung der Ausweisinhalte ist vom Österreichischen Hebammengremium im Hebammenausweis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR12138180
alte Dokumentnummer
N8199524796L
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