§ 1 HebAV

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1995

§ 1.

(1) Hebammenausweise sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß derAnlage 1 herzustellen. Jeder Hebammenausweis ist mit jener Ordnungsnummer zu versehen, unter der die antragstellende Person in das Hebammenregister eingetragen ist.

(2) Jeder Hebammenausweis ist anläßlich der Ausfolgung durch das Österreichische Hebammengremium von der Inhaberin/vom Inhaber eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Jede Änderung und Ergänzung der Ausweisinhalte ist vom Österreichischen Hebammengremium im Hebammenausweis zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10010869

Dokumentnummer

NOR12138180

alte Dokumentnummer

N8199524796L

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